Geschäftsführer / WEG und Mietverwaltung / Immobilien
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PIM GmbH
Obere Stadt 12
95326 Kulmbach
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Der Verwalter ist verpflichtet, bei der Verwaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er hat die Interessen des Eigentümers in jeder Hinsicht zu vertreten und dafür einzustehen, dass das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten und ordnungsgemäß genutzt werden kann. Der Verwalter hat insbesondere die Vermietung zu besorgen, die dazu erforderlichen Verhandlungen mit Mietinteressenten und dem Vermieter zu führen, Mietverträge abzuschließen, Kündigungen entgegenzunehmen und auszusprechen, die Vereinbarung angemessener, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Mieten zu beachten und für den Eingang der Mieten zu sorgen. Er ist berechtigt, alle Veranlagungen, Rechnungen usw. vor der Zahlung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, sowie auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und notfalls zu beanstanden.
Über Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter eine ordnungsgemäße Buchführung durchzuführen. Bücher, Akten, das Verwaltungskonto und eine Kasse, sofern eine solche zu führen ist, sind getrennt von anderen Verwaltungen zu führen. Der Auftraggeber ist jederzeit während der Sprechstunden berechtigt, Einsicht in die Akten und Unterlagen des Verwalters zu nehmen. Die Abrechnung ist jährlich so rechtzeitig zu erstellen, dass der Eigentümer gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere der Abgabe seiner Steuererklärung, rechtzeitig nachkommen kann.
Erstellung einer jährlichen Einzelabrechnung der Betriebskosten je Wohneinheit. Betriebskosten sind im Wesentlichen: Grundsteuer, Kosten für Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne und Verteileranlage für ein Breitbandkabel.
Wir achten darauf, dass keine Mietrückstände auflaufen und dass gegebenenfalls gegen säumige Mieter vorgegangen wird.
Mieterhöhung, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten gegeben sind, und der Eigentümer dies wünscht.
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der Hausordnung. Bei Verstößen gegen die Hausordnung mahnt die Verwaltung ab. Im Wiederholungsfall schöpft die Verwaltung die gesetzlichen Möglichkeiten aus, um in aller Konsequenz gegen die/den Störer vorzugehen.
Wir übernehmen die Wohnungsrückgabe nach Auszug des Mieters zur vollen Entlastung des Eigentümers.
Die Kaution wird auf ein Sparbuch des Mieters verzinslich angelegt. Die Rückzahlung nach Auszug an den Mieter inklusiv der Zinsen erfolgt nur in voller Höhe, wenn die gemietete Wohnung einwandfrei zurückgegeben wurde. Ist dies nicht der Fall, veranlassen wir die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und rechnen mit dem Mieter ab.
Telefon und Schriftverkehr mit Mietern, Eigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten.